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Das Grundgesetz (GG) stellt die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland dar.

Ursprünglich war es bis zur Schaffung einer gesamtdeutschen Verfassung als Übergangslösung und Provisorium gedacht:

Am 1. Juli 1948 übergaben die Militärgouverneure den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder die "Frankfurter Dokumente", die unter anderem eine Aufforderung zur Ausarbeitung einer Verfassung durch eine verfassunggebende Versammlung enthielten.

Die Ministerpräsidenten kamen der Aufforderung nur widerstrebend nach, da sie keinen deutschen Teilstaat gründen wollten. Um den vorläufigen Charakter zu betonen, gaben sie der verfassunggebenden Versammlung den Namen "Parlamentarischer Rat" und lehnten auch den Begriff "Verfassung" ab. Stattdessen sollte ein "Grundgesetz" geschaffen werden.

Im August 1948 wurden auf der Insel Herrenchiemsee die "Richtlinien für ein Grundgesetz" von einem von den Ministerpräsidenten berufenen Expertengremium erarbeitet.

Die Ausarbeitungen dieses Verfassungskonvents von Herrenchiemsee dienten dem Parlamentarischen Rat, der zum ersten Mal am 1. September 1948 in Bonn zusammen trat, als Grundlage für die weitere Arbeit.

Acht Monate später, am 8. Mai 1949, wurde das Grundgesetz mit 53 gegen 12 Stimmen von den Abgeordneten des Parlamentarischen Rats angenommen. Die Besatzungsmächte stimmten ebenso zu wie die Länderparlamente, mit Ausnahme Bayerns. Da jedoch zwei drittel der Länder zur Annahme des Grundgesetzes ausreichten, trat es auch in Bayern in Kraft.

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz in Bonn feierlich verkündet und unterzeichnet und trat am folgenden Tag in Kraft.

Der Begriff "Verfassung" wurde dabei bewusst vermieden: Das Grundgesetz stellte weder eine Verfassung für das gesamte deutsche Volk dar, noch bestand im Geltungsbereich des Grundgesetzes volle Souveränität. Der Charakter der Zwischenlösung wurde im Text des Grundgesetzes in der Präambel ("für eine Übergangszeit") und im Schlussartikel 146 zum Ausdruck gebracht:
"Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die deutsche Bevölkerung, wie von den Allierten gewünscht, fand nicht statt, denn die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder wollten die Existenz eines westdeutschen Staatsvolkes verneinen.

Trotz dieses ursprünglich vorläufigen Charakters hat sich das Grundgesetz im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als Verfassung gefestigt und bewährt.

Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 ist es durch die souveräne und bewusste Entscheidung der deutschen Bevölkerung zur gesamtdeutschen Verfassung geworden. Mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes am 3. Oktober wurde dieser Tag anstelle des 17. Juni als Tag der Deutschen Einheit zum gesetzlichen Feiertag erklärt.

Das Grundgesetz trat mit diesem Datum in den fünf neuen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in Ost-Berlin in Kraft.

Änderungen im Grundgesetz können nur unter ausdrücklicher Abänderung seines Wortlautes mit Zweidrittelmehrheiten von Bundestag und Bundesrat geändert werden.

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.